Betriebskostenabrechnungen

Ich erstelle Betriebskostenabrechnungen, die auf die Bedürfnisse von privaten VermieterInnen zugeschnitten sind. 

 

Vertrauen Sie auf meine Expertise.

 

 

Jana Semken - Ihre Partnerin für Betriebskosten

 

 

 

Die jährliche Betriebskostenabrechnung für Ihre vermietete Wohnung oder Ihr Mehrfamilienhaus steht wieder vor der Tür? 

 

Keine Sorge! 

 

Wenn Sie rechtssichere Betriebskostenabrechnungen wünschen, aber keine komplette Hausverwaltung beauftragen möchten, sind Sie hier genau richtig!

 

Im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit, als Dipl. Immobilienwirtin (DIA), übernehme ich diese Aufgabe gern.

Betriebskostenabrechnungen für Wohnraum

Ich erstelle präzise und nachvollziehbare Betriebskostenabrechnungen, um MieterInnen und VermieterInnen Transparenz zu bieten. 

Betriebskostenabrechnungen für Gewerbe

Betriebskostenabrechnungen für Mieterwechsel

Gerne erstelle ich die Betriebskostenabrechnungen für Ihre Mieter.
Lassen Sie uns gleich starten!

Unterschied Nebenkosten und Betriebskosten?

 

Oft werden Nebenkosten und Betriebskosten als jährliche Abrechnung für die Mieter synonym benutzt.

Der Unterschied zwischen Betriebskosten und Nebenkosten liegt in der Umlegbarkeit der Kosten.

Als Betriebskosten werden, nach Betriebskostenverordnung (BetrKV), die Kosten bezeichnet, die laufend anfallen und dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Mietsache dienen. Soweit eine Vereinbarung zwischen MieterInnen und VermieterInnen im Mietvertrag getroffen ist, können Betriebskosten umgelegt werden.

Die sogenannten Nebenkosten sollen alle Kosten bezeichnen, die den VermieterInnen im Zusammenhang mit dem Gebäude anfallen (Verwaltungskosten, Kreditkosten, etc.).

 

Was sind die umlagefähigen Betriebskosten?

 

Achtung: Hierfür benötigt es grundsätzlich die vorherige Vereinbarung im Mietvertrag.

 

Sie sind sich nicht sicher was Sie mit Ihren MieterInnen vereinbart haben? Ich prüfe natürlich vor der Erstellung der Abrechnungen auch Ihre Mietverträge.

 

Zu den umlegbaren Betriebskosten zählen laut Betriebskostenverordnung folgende Kosten:

  1. die Grundsteuer,
  2. die Kosten der Wasserversorgung,
  3. die Kosten der Entwässerung,
  4. die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
  5. die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
  6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,
  7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
  8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
  9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
  10. die Kosten der Gartenpflege,
  11. die Kosten der Beleuchtung,
  12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
  13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
  14. die Kosten für den Hauswart,
  15. die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
  16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
  17. sonstige Betriebskosten

 

 

Unterschied Vorauszahlung oder Pauschale im Mietvertrag?

 

Laut §556 BGB kann über den Mietvertrag vereinbart werden, dass die MieterInnen die Betriebskosten zu tragen haben. 

Es kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass Betriebskosten als monatliche Pauschale oder als monatliche Vorauszahlung gezahlt werden. 

 

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist dann die jährliche Abrechnung für die MieterInnen zu erstellen.

 

 

https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

Kontakt

 

E-Mail: jana_semken@web.de

 

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